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   BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23   

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https://dejure.org/2023,25753
BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23 (https://dejure.org/2023,25753)
BayObLG, Entscheidung vom 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23 (https://dejure.org/2023,25753)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - 201 ObOWi 521/23 (https://dejure.org/2023,25753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Corona, Dienstleistungsbetrieb, Begriff, Kfz-Zulassungsstelle, Maskenpflicht

  • BAYERN | RECHT

    § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG; § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 6. BaylfSMV; § 12 Abs. ... 2, 6. BaylfSMV; § 12 Abs. 3, 6. BaylfSMV; § 13 6. BaylfSMV; § 14 6. BaylfSMV; § 22 Nr. 4 8. BaylfSMV; Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG; Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG; § 1 Abs. 2, BGB; § 309 BGB; § 311 BGB; § 3 FZV; § 48 Nr. 12 FZV; § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG; § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; § 80a Abs. 3 OWiG
    Behörde kein Dienstleistungsbetrieb i.S.d. Infektionsschutzregelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsrechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerde; Sachrüge; Maske; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Freispruch; Behörde; Landratsamt; Zulassungsstelle; Kfz-Zulassungsstelle; Dienstleistung; Dienstleistungsbetrieb; Kundenverkehr; Auslegung; Wortsinn; Einrichtung; ...

  • rechtsportal.de

    Zulassungsrechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerde; Sachrüge; Maske; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Freispruch; Behörde; Landratsamt; Zulassungsstelle; Kfz-Zulassungsstelle; Dienstleistung; Dienstleistungsbetrieb; Kundenverkehr; Auslegung; Wortsinn; Einrichtung; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Maskenpflicht bei der Kfz-Zulassungsstelle - Kfz-Zulassungsstelle ist kein "Dienstleistungsbetrieb"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23
    Gebühren sind vielmehr öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217, 226 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.01.2022 - 201 ObOWi 1507/21

    Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons bei Ablegen auf Oberschenkel

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23
    Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob bei der Subsumtion einer staatlichen Kfz-Zulassungsstelle unter den Begriff des Dienstleistungsbetriebs der Wortsinn der Norm, welche die Grenze ihrer Auslegung bildet (vgl. hierzu BayObLG DAR 2022, 156 = NStZ 2022, 495), überschritten ist.
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23
    Eine solche Stelle nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) und unterfällt somit dem Behördenbegriff im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 25, 185, 188; BVerfGE 10, 20, 48; Fischer StGB 70. Aufl. 2023 § 11 Rn. 29).
  • BGH, 23.04.1980 - VIII ZR 80/79

    Formularmäßige Vereinbarung der Preisanpassung bei Änderung des

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23
    Der Begriff des Entgelts bezeichnet nach allgemeiner Rechtsauffassung die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung, die mit der von der Gegenseite zu erbringenden Leistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht (vgl. nur BGH NJW 1980, 2133; Grüneberg/Bearbeiter? BGB 83. Aufl. vor § 311 Rn. 8; Becker in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl., § 309 Rn. 7).
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23
    a) Wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend feststellt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Begriff des Dienstleistungsbetriebes im Rahmen der insoweit wortgleichen 4. BayIfSMV zwar weit verstanden und darunter sämtliche Einrichtungen mit Kundenkontakt gefasst, welche gegen Entgelt immaterielle Leistungen erbringen (BayVGH, Beschluss vom 29.05.2020 - 20 NE 20.953 bei juris [Rn. 33]).
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